Teil 1 – nur drei Jahre Unterhalt für Kinderbetreuung? § 1615 l BGB Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines ehelichen Kindes
Der § 1570 BGB wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 – in Kraft ab 1.1.08 - neu formuliert. Danach wird der Betreuungsunterhalt für eine eheliches Kind dem Grunde nach zeitlich auf 3 Jahre nach der Geburt befristet. Auslöser der Neuformulierung des § 1570 BGB war das Bundesverfassungsgericht. Auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stand die Regelung des § 1615 l BGB. Danach kann der ein nichteheliches Kind betreuende Elternteil bis zu 3 Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann diese Zeit länger ausfallen. Für die Betreuung ehelicher Kinder gab es keine 3-Jahres-Frist, sondern eine umfangreiche Rechtsprechung zur Unterhaltsdauer, die weit über die ersten drei Jahre hinausging. In sogenannten „Altersphasenmodellen“ wurde von den Oberlandesgerichten in den Unterhaltsleitsätzen festgelegt, dass je nach Alter des zu betreuenden Kindes entweder keine, nur eine halbe oder ¾ Tätigkeit oder eine Vollbeschäftigung zuzumuten wäre. Wegen Verstosses gegen den Gleichheitssatz musste der Gesetzgeber den § 1570 BGB neu formulieren (dazu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04). Seitdem ist der Unterhalt für die Kinderbetreuung auf 3 Jahre befristet, egal ob ein eheliches oder uneheliches Kind betreut wird.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 1570 BGB einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt hat, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (dazu BGH, Urt. v. 17.06.2009, Az: XII ZR 102/08 mit Verweis auf BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Das sogenannte „Altersphasenmodelle“, das sich zum alten § 1570 BGB entwickelt hatte. entspricht nicht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (dazu BGH, Urt. vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08).
Der 3-jährige Basisunterhalt bedeutet, dass der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten muss; eine bestehende oder begonnene Arbeit darf er jederzeit beenden oder einschränken. Es besteht das gesetzlich anerkannte Recht der Eltern sich in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes für die Kinderbetreuung zu entscheiden. Die beiden §§ 1570 und 1615 l BGB werden von der Rechtsprechung dabei gleich gewertet.
Während der dreijährigen Basisunterhaltszeit haben die gesetzlichen Regelungen Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnungen, dergestalt, dass erzielte Einkünfte überobligatorisch und zur Erhaltung des Arbeitsanreizes auch nur anteilig zu berücksichtigen sind.
Sowohl nach § 1570, als auch nach § 1615 l BGB ist eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei kindbezogenen Gründen möglich. Beide Regelungen sehen vor, dass sich aus Billigkeitsgründen der Unterhalt verlängert. Hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Der BGH geht aufgrund der gesetzlichen Stellung der Billigkeitsgründe im Gesetz von zwei Prüfungsschritten aus.
Der erste Prüfungsschritt sind kindbezogene Gründe. Kindbezogene Gründe sind einmal das objektive Vorhandensein von Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, also Kindergarten und Hort (nicht die Grosseltern, da freiwillig helfende Drittperson – BGH, Urt. v. 17.06.2009 XII ZR 102/08). Zum anderen ist als weiterer kindbezogener Grund zu prüfen, ob das Kind überhaupt von seiner individuellen Entwicklung her betreut werden kann (Beispiel ADHS-Kinder, Behinderungen usw.). Laut BGH gibt es dabei eine Vermutung, dass professionelle Kinderbetreuung regelmässig mit dem Kindeswohl vereinbar und damit zumutbar ist. Liegen kindbezogene Gründe vor, ist der Unterhalt verlängert zu gewähren. Auf einen weiteren Prüfungsschritt kommt es nicht an, solange bis z.B. das Problem fehlender Betreuungsmöglichkeit behoben ist und/oder das Kind Betreuungsfähigkeit erlangt hat.
Ist festzustellen, dass das Kind betreut werden kann, können elternbezogene Gründe den Betreuungsunterhalt weiter verlängern.
Hier weichen die gesetzlichen Regelungen voneinander ab.
In § 1570 Abs. 2 BGB heisst es: „Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht“. In § 1615 l BGB fehlt eine Regelung zur Gestaltung der Kindererziehung in Zeiten der intakten Beziehung. So entschied der BGH, dass auch bei § 1615 l BGB elternbezogene Gründe zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruches führen können (BGH, Urt. v. 16.12.2009, Az.: XII ZR 50/08). Das kleine Wort „insbesondere“ in § 1615 Abs. 2 letzter Satz BGB mache die Auflistung der Billigkeitsgründe nicht abschliessend. Im entschiedenen Fall wurde der nichtehelichen Mutter eine Schonfrist von einem Jahr ab der Trennung gewährt, um eine Beschäftigung aufzunehmen.
Damit wäre aber festzustellen, dass der Betreuungsunterhaltsanspruch für nichteheliche und eheliche Kinder beim Basisunterhalt keine Unterschiede mehr gemacht werden und die Kinder bei Vorliegen kindbezogener Gründen gleichbehandelt werden. Bei den elternbezogenen Gründen bleibt eine weitere Rechtsprechung abzuwarten. Die Tendenz geht auch hier dazu, alleinerziehende nichteheliche und eheliche Eltern gleich zu behandeln, wenn diese in einer Familie wie ein Ehepaar mit ihren Kindern zusammenlebten und mit Ausnahme des Trauscheines kein Unterschied bestand.
Zumindest in der Berechnung der Höhe des Betreuungsunterhalts wird in der Rechtsprechung ein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Eltern gemacht. In seinem Urteil vom 16.12.2009 (BGH, Urt. v. 16.12. 2009, XII ZR 50/08) stellte der BGH klar, dass sich der Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Elternteils nicht wie der Ehegattenunterhalt anhand gemeinsamer (ehelicher) Lebensverhältnisse orientiert, sondern allein an der Lebensstellung des betreuenden Elternteiles, die dieser vor der Geburt hatte. Die Lebensstellung orientiert sich am Einkommen, zumindest aber an einem Mindestbedarf, der auch pauschaliert werden kann. Insofern regeln die Oberlandesgerichte den Mindestbedarf des betreuenden Elternteiles gem. § 1615 l BGB als Pauschalsatz in Ihren Leitsätzen (zur Zeit 770,00 €).
Anja Blume, Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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