Gang des Mahnverfahrens

Gerichtliche Mahnverfahren / Widerspruch / Einspruch

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688 – 703 d ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.

Das Verfahren ist nur zulässig, wenn es sich um eine bestimmte Geldforderung in Euro handelt und beginnt mit dem Antrag auf Mahnbescheid. Der Antrag ist bei dem zuständigen Mahngericht für Ihren Wohnsitz einzureichen. Regelmäßig wird das Mahnverfahren von diesen Amtsgerichten elektronisch bearbeitet.

Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, Ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, sowie das zuständige Amtsgericht bezeichnen. Daneben sind der Anspruch mit Zinsen und allen Kosten unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu benennen. Ebenso ob Ihre Leistung schon erbracht wurde oder Ihr Anspruch gar nicht von Ihrer Leistung abhängt. Das Streitgericht ist auch anzugeben.

Sollten Angaben fehlen, kann der Antrag zurückgewiesen werden.

Am sichersten ist es, wenn Sie unser Formular benutzen.

Insofern die Formvorschriften eingehalten wurden, ergeht der Mahnbescheid und wird dem Schuldner zugestellt.

Dieser hat nun 2 Wochen Zeit, zu bezahlen oder aber Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, vielleicht reagiert er in den 2 Wochen gar nicht.

Bezahlt der Schuldner die Forderung, Zinsen, Kosten, Gerichtskosten und unsere Gebühren ist das Verfahren hier schon beendet.

Legt der Schuldner hingegen Widerspruch ein, so erhalten wir hiervon Mitteilung und Sie können sich überlegen, ob Sie das gerichtliche Verfahren fortsetzen wollen. Entscheiden Sie sich hierfür so mündet das Mahnverfahren in einen ganz normalen Zivilprozess.

Für den Fall, dass der Schuldner nicht reagiert, beantragen wir einen Vollstreckungsbescheid, mit dem Sie – wie bei einem Urteil – 30 Jahre die Zwangsvollstreckung betreiben können.

Sollte der Schuldner von seinem Recht Gebrauch machen, gegen den Vollstreckungsbescheid binnen 2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch einzulegen, mündet wieder das Verfahren in den normalen Zivilprozess. Allerdings bleibt die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Vollstreckungsbescheid erhalten.