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Internetabzocke / Abofallen

 


Die Zahl der Mandanten, die durch die Anmeldung bei einem Dienstleister im Internet in eine Vertrags- und Kostenfalle geraten, ist stark gestiegen.

Meist gelangt man bei der Suche nach kostenlosen Angeboten und downloads auf vermeintlich kostenfreie Internetseiten. Typisch ist, dass sich der Nutzer anmelden muss und somit seine Adresse und email dem Anbieter bekannt wird. Kostenhinweise finden sich oft klein versteckt in den Geschäftsbedingungen, die meist keiner liest. Hier sind sie unwirksam. Kostenhinweise sind häufig in Endlostexten oder irgendwo an überraschender Stelle versteckt, oder für die Anmeldung muss man einen Button anklicken, der dann in Kleinstschrift über die Kostenpflicht des Klicks belehrt.

Es folgen dann Rechnungen, Inkassoschreiben, Anwaltsschreiben, wird mit der Schufa gedroht und mit gerichtlichen Schritten. Hier sollte man sich nicht einschüchtern lassen.

Wir raten regelmässig zum Widerruf und dies am besten gleich, wenn die erste Rechnung zugeschickt wird. In der Regel fehlt es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte; dies ist hier zudem umso wahrscheinlicher, weil seit Juni 2010 neue Musterbelehrungen gelten. Meist kommt die Rechnung zwar erst ein paar Wochen nach Vertragsschluss, wenn die Fristen weg sind. Das ist aber nicht dramatisch, denn die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 2 Wochen ab Erhalt einer wirksamen Widerrufsbelehrung.

Zusammen mit dem Widerruf ist der Einwand angebracht, dass kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Gegenüber Verbrauchern gibt es strenge Vorschriften, wie Preishinweise zu erfolgen haben (Preisangabeverordnung).

Ausserdem sollte vorsorglich die Anfechtung des etwaigen Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt werden, da vorsätzlich Belehrungs- und Hinweispflichten verletzt wurden. Mit diesem Einwand können sich auch Gewerbetreibende zur Wehr setzen, für die es ja keine Verbraucherschutzvorschriften gibt. Aber auch diese sind vor überraschendem und vorsätzlich verstecktem Kleingedruckten geschützt. Zu aller letzt kann man den angeblich geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Bei Minderjährigen sollte der Hinweis auf die fehlende elterliche Genehmigung des Vertrages erfolgen.