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Sorgerecht gegen Mütterwille

 

Müssen nichteheliche Mütter gegen ihren Willen das Sorgerecht teilen?

 


Nach derzeitigem Recht haben gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verheiratete Eltern nur dann die gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Kindesmutter eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben hat. Stellt ein nichtehelicher von der Kindesmutter getrenntlebender Vater Sorgerechtsantrag, so kann das Familiengericht nur bei Zustimmung der Kindesmutter ihm die elterliche Sorge, oder Teile hiervon übertragen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Nur wenn das Kindeswohl durch die alleinige Sorgerechtsausübung der Kindesmutter gefährdet ist, kann das Familiengericht über den Willen der Kindesmutter hinweg Entscheidungen treffen (§ 1666 BGB), ihr die elterliche Sorge oder Teile hiervon entziehen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) und dem Kindesvater übertragen (§ 1680 Abs. 3 BGB).

Die §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 2 sind vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden.


Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig (Pressemitteilung des BverfG Nr. 57/2010 vom 3. August 2010)


Das Bundesverfassungsgerichts hat nach entsprechender Verfassungsbeschwerde am 21.07.2010 entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind.

Es ordnete deshalb an, dass zukünftig – bis ein neues Gesetz vorliegt – das Familiengericht

  • den Eltern auf Antrag hin entweder die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit dies dem Kindeswohl entspricht;
  • dem Vater auf Antrag hin entweder die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein überträgt, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Ein genereller Ausschluss des Vaters vom Sorgerecht seines Kindes, ohne dass diesem die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist, ist nach der Entscheidung des BverfG verfassungswidrig.

Es ist zu erwarten, dass nunmehr entsprechende Anträge nichtehelicher Elternteile bei den örtlichen Familiengerichten gestellt werden.