Viele Mandanten fragen uns, wie teuer ihre Scheidung wird. Wir können dann immer nur antwortet: das kommt drauf an. Maßgebend ist, was durch die Parteien zum Gegenstand des Verfahrens wird. Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert.
Außerprozessualer Schriftverkehr, oder gar eine Scheidungsfolgenvereinbarung kosten extra. Nicht selten ist die vorprozessuale Auseinandersetzung über Anwälte und Notar teurer als die spätere Ehescheidung. Es darf aber nicht übersehen werden, dass vorprozessuale Regelungen in Scheidungsfolgen streitschlichtend und streitvorbeugend sind und spätere Gebühren im Scheidungsverfahren einsparen.
Hier soll nur auf die Kosten des gerichtlichen Standardscheidungsverfahrens eingegangen werden, das sind die Ehescheidung und der sogenannte Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten:
Die Einzelverfahrenswerte setzt das Familiengericht in der Scheidungsverhandlung fest.
Für das Familiengerichtsverfahren gibt es das „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ = FamGKG. Das Gericht nimmt für die Festsetzung des Verfahrenswertes die Verfahrenswerte zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages, § 34 FamGKG.
Die Verfahrenswerte für die Standardehescheidung (nur Scheidung und Versorgungsausgleich) betragen:
- § 43 Abs. 2 FamGKG: Nettoeinkommen der Eheleute x 3; Mindestwert 3.000,00 €
- § 43 Abs. 1 FamGKG: Vermögensaufschlag
- § 50 Abs. 1 FamGKG: 10 % auf das dreifache Nettoeinkommen der Parteien (Nr. 1) für jedes auszugleichende Anrecht, Mindestwert 1.000,00 €
Ist der Verfahrenswert ermittelt, dann richten sich die angefallenen Gerichtsgebühren nach Anlage 1 und deren konkrete Höhe in € nach Anlage 2 zum FamGKG.
Beispiel:
Die Ehefrau hat 1.000,00 €, der Ehemann 1.500,00 € netto. Beide haben Anwartschaften bei der DRV Bund und der Ehemann eine Anwartschaften aus einer Betriebsrente. Das gemeinsame Haus hat der Ehemann vor Scheidungsantrag übernommen. Macht also:
1. für die Ehescheidung: 7.500,00 € (3 x 2500)
2. Vermögensaufschlag: 0,–. Das Haus ist bei Scheidungsantrag nicht mehr gemeinsames Vermögen. Ansonsten ist hier vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten auszugehen. Die mesiten Gerichte nehmen davon 5% und ziehen als Freibeträge € 15.000,00 je Ehegatten und € 7.500,00 je Kind ab.
3. VA: 2.250,– (7.500 x 3/10)
Macht in unserem Beispiel für alle Verfahrenswerte zusammen 9.750,- €.
Laut Kostenverzeichnis Anlage 1 zum FamGKG kommen wir ausweislich Gebührenziffer 1110 (allgemeines Verfahren) auf 2 Gerichtsgebühren.
Die Höhe der Gerichtsgebühren folgt aus der Anlage 2 zum FamGKG. Bei 9.750,- € Verfahrenswert beträgt 1 Gerichtsgebühr € 241,-
Es sind also 2 x 241,- € = 442,- € Gerichtskosten angefallen. Diese muss der Antragssteller vorab zahlen. Die Hälfte kann er vom geschiedenen Ehepartner erstattet verlangen.
Anwaltsgebühren:
Wir Anwälte berechnen unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG
Im RVG finden sich genau wie im FamGKG zwei Tabellen in der Anlage 1 und der Anlage 2. Wir brauchen für unsere Gebührenrechnung genau wie das Gericht beide Tabellen.
Laut Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG bekommen wir Anwälte ausweislich Gebührenziffer 3200 eine 1,3fache Verfahrensgebühr. Diese ist für die Besprechungen zum Scheidungsverfahren, den ganzen prozessualen Schriftverkehr und die Prüfung der gewechselten Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen. Dafür, dass wir zum Scheidungstermin gehen und für alle Folgetermine, fällt einmalig eine 1,2fache Terminsgebühr an, zu finden in Gebührenziffer 3104. Für die Schreibauslagen werden pauschal 20,- € berechnet; Gebührenziffer 7002. Auf alles kommt letztendlich noch die Umsatzsteuer.
Die Höhe der Anwaltsgebühren in € folgt aus 2 zum RVG. Bei 9.750,– € Verfahrenswert beträgt die 1,0fache Gebühr € 558,-. Wir werden nun die 1,0fache Gebühr mit dem 1,3fachen Satz oder 1,2fachen Satz ansetzen.
Im Beispiel erhalten Sie von uns also folgende Rechnung:
Gegenstandswert: 9.750,00 €
Ihre Scheidungskosten im Beispiel, bei einem Verfahrenswert von 9.750,– € betrügen also:
Gerichtskosten: 442,00 € davon muss Ihnen Ihr Ehepartner die Hälfte erstatten
Anwaltskosten: 1.683,85 € jeder muss seinen eigenen Anwalt bezahlen
In Kostenfragen geben wir, so gut wir können, im Rahmen der ersten Besprechung Auskunft. Da das Gericht den Verfahrenswert (Streitwert) festsetzt, können wir aber immer nur vorläufige Auskünfte geben.
Anja Blume, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht