In letzter Zeit bemerke ich in der anwaltlichen Praxis vermehrt, dass manche Immobilienmakler einfach Immobilienanzeigen von privaten Verkäufern aus den verschiedensten Immobilienportalen komplett kopieren und auf ihren Internetseiten selbst bewerben.
Gerät der Kaufinteressent zufällig an die Kleinanzeige des Privatverkäufers hat er Glück und bekommt die Immobilie, ohne eine Provision zahlen zu müssen.
Was ist aber, wenn der Kaufinteressent über den Makler Kenntnis von der Immobilie bekommt und schließlich kauft, ohne dass der Makler vom jeweiligen Eigentümer überhaupt einen Auftrag hierzu hat?
Hat der Kaufinteressent mit dem Makler ein Maklervertrag abgeschlossen, so hat er Pech und muss die vereinbarte oder wenigstens ortsübliche Provision zahlen, sobald der Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Interessent zustande gekommen ist. Selbst schon die Übersendung des Exposés mit Provisionshinweis und organisieren des Besichtigungstermins kann ausreichend für den Provisionsanspruch sein.
Der Makler benötigt keinen Auftrag vom Eigentümer, um gegen den Kaufinteressenten erfolgreich seine vereinbarte Provision einzuklagen. Entscheidend ist, dass der Kaufvertrag durch Vermittlung des Maklers zustande kam.
Dass der Makler hierbei standeswidrig handelt, wenn er in einem Maklerverband Mitglied ist und möglicherweise ausgeschlossen wird, hilft dem zur Zahlung verpflichteten Kaufinteressenten wenig.
Ebenso wenig, dass der so agierende Makler im Verhältnis zu anderen Mitbewerbern sich wettbewerbswidrig verhält, sogar mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Unterlassungsklage rechnen muss.
Besonders ärgerlich ist es für den privat verkaufenden Eigentümer, wenn der ungebetene Makler die Immobilie für weniger Geld anbietet und so störend in den Verkauf eingreift. Aber auch hier kann dann der Eigentümer von diesem Makler zivilrechtlich Unterlassung verlangen.
Da insbesondere ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegt, wenn der ohne Auftrag arbeitende Makler die private Anzeige nebst Lichtbildern benutzt, kommen auch hier Abmahnung, und einstweilige Verfügung, nebst Unterlassungsklage in Betracht.
Blume, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht