Umgangs- und Informationsrecht für den biologischen Vater

Wir unterscheiden rechtliche und biologische Väter.

Wird ein Kind in einer Ehe geboren, wird der Ehemann per Gesetz Vater (§ 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Selbst eine vorherige Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters wird laut Rechtsprechung von der gesetzlichen Vaterschaft des Ehevaters verdrängt. Nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist die Änderung der Vaterschaft mittels Urkunden zwar möglich, setzt aber die Zustimmung des Noch-Ehevaters voraus (§ 1599 Abs. 2 BGB). Hieraus wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Ehevaterschaft anderen Vaterschaften vorgeht.

Der biologische Vater hat während des Bestandes der Ehe im Familienrecht auch kein Anfechtungsrecht bezogen auf die eheliche Vaterschaft. Solange eine sozial-familiäre Beziehung von Mutter und Kind zum Ehevater besteht, ist die Anfechtung sogar ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 2 BGB). Es liegt ein Prozesshindernis vor.

Ein Umgangsrecht hatte der biologische Vater bisher auch nicht, es sei denn es war ihm gelungen mit Zustimmung der Kindesmutter eine Bezugsperson für das Kind zu werden (§ 1685 BGB). Blockte diese den Umgang aber ab, bestand für den biologischen Vater keine Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung.

Mitte Juli 2013 traten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH mit den § 1686 a BGB und § 167 a FamFG neue gesetzliche Regelungen in Kraft, in denen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt wurde.

Nach § 1686 a BGB hat der biologische Vater nun ein Umgangs- und Informationsrecht, auch wenn er noch keine Beziehung im Sinne des § 1585 BGB zu seinem Kind aufbauen konnte.

Der Anspruch setzt folgendes Voraus:

  • die eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters, dass er der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat
  • die Darlegung eines ernsthaften Interesses am Kind
  • eine Abstammungsuntersuchung, die im Umgangsverfahren vom Gericht als Vorfrage inzident durchgeführt werden wird
  • beim Umgangsrecht dass der Umgang dem Kindeswohl „dient“ und beim Informationsrecht, dass dieses dem Kindeswohl „nicht widerspricht“.

Ein Informationsrecht wird sich seitens der Kindesmutter damit kaum verhindern lassen, da bloße Informationen, wie gelegentlich ein Foto oder ein Zeugnis vom Kind, dem Kindeswohl schlecht widersprechen können. Beim Umgangsrecht muss der leibliche Vater, wie Großeltern, Geschwister und dritte Bezugspersonen die Hürde „dem Kindeswohl dient“ überwinden. Hier wird im Einzelfall abzuwägen sein, wie das Interesse des Kindes, seine Herkunft zu erfahren und Umgang mit seinem biologischen Vater zu halten mit dem Ehefrieden und Familienfrieden der Kindesmutter abgewogen werden.

Die neuen gesetzlichen Regelungen sind kein gleichwertiger Umgang, wie es ein gesetzlicher Elternteil ansonsten hätte (vgl. § 1684 Abs. 4 BGB: wonach ein Ausschluss oder längere Einschränkung des Umgangs nur bei Kindeswohlgefährdung zulässig ist). Da der biologische Vater bei ehelicher Geburt seines Kindes kein gesetzlicher Vater/Elternteil werden kann, mangels Anfechtungsrecht, wird sein Umgangsrecht im Umfang einer Drittperson beschränkt. Ob diese gesetzliche Ungleichbehandlung der Väter sich langfristig als verfassungsgemäß erweist, wenn denn der biologische Vater gem. § 1686 a BGB Verantwortung übernommen und regelmäßigen Umgang ausübt, wird sich zeigen.

Anja Blume, Fachanwältin für Familienrecht